
Bezeichnet den Grundsatz, daß der Steuerpflichtige die Kosten für die Anschaffung/Herstellung eines Wirtschaftsguts von den damit erwirtschafteten Einkünften abziehen darf. Daraus folgt, daß im Falle der Veräußerung nur der Gewinn steuerbar ist (gain) und daß ein Veräußerungsverlust das Einkommen mi...
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